der Bergholz UG, Friedenstraße 1, 14558 Nuthetal
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Mitgliedschaft und Clubverwaltung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Bergholz UG (HRB 32922P), vertreten durch ihren Geschäftsführer Heico Sönnichsen – nachfolgend „Betreiber“ genannt – und dem Mitglied – nachfolgend „Mitglied“ genannt.
1.2 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Mitglieds widersprochen.
2.1 Bis zur Aushändigung des Trainingsschlüssels bzw. der Chipkarte sind für den Einlass eine Kopie des Vertrags sowie ein Personalausweis vorzulegen.
2.2 Das Mitglied bei Bergholz UG ist berechtigt, im Rahmen seines individuell gebuchten Leistungspakets die Einrichtungen während der offiziellen Öffnungszeiten zu benutzen. Dies gilt nicht für Mitglieder, die den Bis 15 Uhr-Tarif gewählt haben (Training nur bis 15:00 Uhr möglich) und Mitglieder, die den Junior-Tarif nutzen (Training nur von 13:00 bis 17:00 Uhr möglich).
2.3 Am Standort werden folgende Leistungspakete von der Bergholz UG angeboten:
2.4 Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar.
2.5 Das Rauchen sowie der Verzehr alkoholischer Getränke sind im gesamten Fitnessbereich untersagt.
2.6 Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die aushängenden Sicherheitshinweise sind zu beachten und die Geräte nur für den dafür vorgesehenen Zweck zu verwenden. Bei Fragen und/oder Schwierigkeiten ist das Trainingspersonal um Rat zu bitten.
2.7 Die Mitgliedschaft umfasst die Nutzung des Saunabereichs nur bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
2.8 Bei Nutzung des Fitnessstudios unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. Die Hausordnungen können insbesondere Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung und Verhaltenshinweise beinhalten.
2.9 Können vereinbarte Termine zwischen einem Mitglied und einem Mitarbeiter im Studio nicht eingehalten werden, sind diese 48 Stunden vorher abzusagen. Anderenfalls können die Kosten des Termins dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.
3.1 Bei Abschluss eines Vertrages mit einer festen Laufzeit (Mindestvertragslaufzeit) verpflichtet sich das Mitglied für die vereinbarte Laufzeit, den monatlichen Beitrag zu entrichten. Für diese Zeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die maximale Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Tarif „monatlich kündbar“ oder nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist eine Kündigung zum Ablauf des darauffolgenden Monats möglich.
3.2 Eine Umbuchung der Leistungspakete ist stets möglich. Hierdurch ändert sich die ursprüngliche Vertragslaufzeit nicht. Eine Rückbuchung der jeweiligen Leistungspakete ist erst nach Ablauf von 3 Monaten möglich.
3.3 Zusatzpakete können monatlich hinzugebucht und auch monatlich gekündigt werden.
3.4 Bei der Probemitgliedschaft kann das Mitglied die Leistungen vom Betreiber einmalig für einen Monat in vollem Umfang nutzen. Während dieser Zeit kann sich das Mitglied bis zum Ablauf des Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Betreiber jederzeit von dem Vertrag lösen. Kündigt das Mitglied die Probemitgliedschaft mit einer Frist von einem Tag zum Ende des Probemonats nicht, so geht die Probemitgliedschaft in eine 6-Monatsmitgliedschaft über, ohne dass es hierfür weitergehender Erklärung bedarf.
3.5 Wird das Vertragsverhältnis nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit oder zum Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt, verlängert es sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, ist aber zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Monats kündbar. Dies gilt nicht, wenn in dem Vertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verlängerung getroffen wurde.
3.6 Beide Vertragsparteien können den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
3.6.1 Für den Betreiber liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages für zwei aufeinander folgende Monate in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Beitrages in der Höhe in Verzug ist, der die Beitragshöhe für zwei Monate erreicht.
3.6.2 Das Mitglied ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt:
3.7 Eine Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt für beide Seiten hiervon unberührt.
3.8 Im Falle einer Kündigung aus den in Ziffer 3.6.2 lit. a) und lit. b) genannten Gründen ist ein entsprechendes ärztliches Attest eines unabhängigen Arztes, im Falle einer Kündigung aus dem in Ziffer 3.6.2 lit. c) genannten Grund eine Meldebestätigung durch das Mitglied gegenüber dem Betreiber vorzulegen.
3.9 Die Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
3.10 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich der Betreiber ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.
3.11 Eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ist schriftlich unter Einhaltung der in § 126 BGB genannten Anforderungen zu erklären. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der maßgebliche Zeitpunkt der Zugang der Erklärung beim Betreiber.
4.1 Das Mitglied kann einen Mitgliedsvertrag max. einen Monat im Jahr ruhend stellen, sofern eine Ruhendstellung nach diesen AGB nicht ausgeschlossen ist. Eine Ruhendstellung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden. Die beabsichtigte Stilllegung ist dem Betreiber mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Ruhendstellung durch das Mitglied in Text- oder Schriftform bekannt zu geben. Für die Dauer der Ruhendstellung ist das Mitglied von der Zahlung der im Ruhestellungszeitraum fälligen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen des Betreibers nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Ruhendstellung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Ruhendstellung auf einen entsprechend späteren Zeitpunkt.
4.2 Ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von bis zu 12 Monaten kann nicht ruhend gestellt werden.
4.3 Ein Anspruch auf Ruhendstellung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder der Betreiber zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist.
5.1 Der monatliche Beitrag ist im Rahmen des Mitgliedsvertrags benannt. Die Beiträge müssen als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise bezahlt werden. Die Zahlungsweise kann je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder alle 2 Jahre erfolgen und ist im Mitgliedsvertrag angegeben. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise sowie entsprechend der vereinbarten Laufzeit kalkuliert.
5.2 Der Beitrag wird je nach Wahl des Mitglieds im Rahmen des Mitgliedsvertrags zum 1. oder 15. eines Monats der entsprechenden Zahlungsperiode fällig und wird nach Fälligkeit vom Konto des Mitglieds eingezogen. Der Zeitraum vom Vertragsschluss bis zum nächsten Zahlungszieltag wird anteilig berechnet. Der Beitrag ist per SEPA Lastschrift zu entrichten, sofern das Mitglied eine Einziehungsermächtigung erteilt hat. Andere Zahlungsweisen (Überweisung, Bareinzahlung) sind gegen eine monatliche Gebühr in Höhe von 2,50 Euro möglich. Eine Rechnungsstellung für den monatlichen Beitrag erfolgt nicht.
5.3 Der einmalige Gesamtbetrag für Servicegebühr und Startangebote wird mit Vertragsschluss fällig.
5.4 Schüler, Studenten und Auszubildende können bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres den ermäßigten Schüler, Studenten + Azubi-Tarif erhalten, sofern sie bei Vertragsabschluss einen Berechtigungsnachweis (Schüler-, Studentenausweis oder Ausbildungsbescheinigung) vorlegen. Geht die Vertragslaufzeit über den Berechtigungsnachweis für die Ermäßigung hinaus, ist eine aktuelle Folgebescheinigung unaufgefordert vorzulegen. Wird kein Berechtigungsnachweis erbracht oder entfällt die Ermäßigungsvoraussetzung, geht der Tarif automatisch in den Standard-Tarif über. Mitglieder, die den Schüler, Studis + Azubis-Tarif nutzen, sind von einer Inanspruchnahme weiterer Ermäßigungstarife, wie insbesondere, jedoch nicht abschließend, Junior-Tarif oder Bis 15 Uhr-Tarif ausgeschlossen. Der Bis 15 Uhr-Tarif beinhaltet die Nutzung des Studios ausschließlich in der Zeit von Öffnung bis 15:00 Uhr. Mitglieder, die den Schüler, Studis + Azubis-Tarif nutzen, sind von einer Inanspruchnahme des Bis 15 Uhr-Tarif ausgeschlossen.
5.5 Nutzt das Mitglied, das den Bis 15 Uhr-Tarif oder den Junior-Tarif gebucht hat, die Einrichtung entgegen der Vereinbarungen gemäß Ziffern 2.2 und 5.4 länger als bis 15 Uhr (im Falle des Bis 15 Uhr-Tarifs) oder länger als bis 17 Uhr (im Falle des Junior-Tarifs), so erhöht sich sein Beitrag für den Monat der Zuwiderhandlung um 10,00 €, ohne dass dem Mitglied hieraus weitergehende Ansprüche erwachsen.
5.6 Das Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Beitrages auch dann verpflichtet, wenn es das Sportstudio während der Vertragslaufzeit nicht nutzt. Das gilt nicht für Fälle nach Ziffer 3.6.2, in denen das Mitglied aus Gründen, die es nicht beeinflussen kann, an der Nutzung länger als vier Wochen gehindert ist. Liegt der Grund der Verhinderung in einer Erkrankung des Mitglieds, ist ein entsprechendes ärztliches Attest eines unabhängigen Arztes über die Dauer der voraussichtlichen Verhinderung vorzulegen. Das Recht zur Kündigung bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5.7.1 Ist das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages für zwei aufeinander folgende Monate in Verzug, ist der Betreiber im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 3.6.1 berechtigt, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung die vertraglich geschuldeten Leistungen einzustellen und von dem Mitglied den Gesamtbetrag der bis zum Ende der Laufzeit geschuldeten Beiträge zu fordern. Gleiches gilt, wenn das Mitglied in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Beitrages in der Höhe in Verzug ist, der die Beitragshöhe für zwei Monate erreicht.
5.7.2 Ziffer 5.7.1 gilt nicht, wenn das Mitglied den Verzug nicht zu vertreten hat.
5.8 Im Falle der wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Betreiber, wird der für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages anfallende Mitgliedsbeitrag, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 10 % zur Abgeltung ersparter Aufwendungen des Betreibers, sofort zur Zahlung fällig.
6.1 Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds in Form einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Betreiber, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht von Betreiber zählt insbesondere die fortlaufende Bereitstellung der Sport- und Fitnessgeräte.
6.2 Der Betreiber haftet darüber hinaus nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, die von Mitgliedern mitgebracht wurden. Das gilt nicht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Betreiber, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.3 Das Mitglied haftet für selbstverschuldete Unfälle.
7.1 Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Textform.
7.2 Eine Änderung der postalischen Anschrift oder der Telefonnummer sowie eine Änderung der Kontoverbindung des Mitglieds sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.
7.3 Auf Verträge zwischen Betreiber und dem Mitglied findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
7.4 Sofern es sich bei dem Mitglied um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Mitglied und Betreiber der Sitz der Betreiber-Gesellschaft.
7.5 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Stand: 01.12.2021